Art. 311 Berechnung der Komplementärrente

Art. 311 Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen

1 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen.


2 Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.


3 Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.


4 Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36–39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.2 Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).


Stand am 5. Dezember 2006

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