Art. 331 Anpassung von Komplementärr

Art. 331 Anpassung von Komplementärrenten

1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.


2 Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:


a.Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen;b.die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;c.2sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;d.sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).


Stand am 5. Dezember 2006

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