Art. 35 Abfindung des Versicherten

Art. 35 Abfindung des Versicherten

1 Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.


2 Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.

Stand am 5. Dezember 2006

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