Art. 53 Unfallmeldung

Art. 53 Unfallmeldung

1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:


a.Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles;b.den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt;c.betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.

2 Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.


3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten geben die Versicherer unentgeltlich Formulare ab, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen sind. Diese Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:


a.zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit;b.für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit;c.für die Festsetzung der Leistungen;d.für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.

4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.

Stand am 5. Dezember 2006

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