Art. 58 Kostenvergütung
Art. 58 Kostenvergütung
1 Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise—, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft werden.
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1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
Stand am 5. Dezember 2006
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