Art. 72a1 Gebühren

Art. 72a1 Gebühren

1 Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.


2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 SR 172.041.0
3 SR 235.11


Stand am 5. Dezember 2006

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