Art. 109 Rechnungsführung

Art. 109 Rechnungsführung

1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:


a.eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;b.eine Übersicht über die Rückstellungen;c.ein Jahresbericht.

2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.


3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

Stand am 5. Dezember 2006

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