Art. 111 Reserven

Art. 111 Reserven

1 Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämieneinnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben.


2 Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zurückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen.


3 Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichs-reserve errichten.

Stand am 5. Dezember 2006

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