Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten

Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten

Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 19731 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.



1 [AS 1974 47]


Stand am 5. Dezember 2006

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