Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 19731 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
1 [AS 1974 47]
Stand am 5. Dezember 2006
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