Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse und Bescheinigungen

Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse und Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)


1 Artikel 19 Absätze 1 Buchstaben a und c, 2 und 3 ist sinngemäss anwendbar für die Bestimmung der Ausgleichskasse, die für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist.


2 Für Mütter, die bis unmittelbar vor der Geburt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausgerichteten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.


3 Für Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

Stand am 17. Oktober 2006

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