Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

(Art. 18 und 19 EOG)


1 Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss anwendbar.


2 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Beträgt die monatliche Entschädigung weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG1.


3 Für die Ausrichtung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss.



1 SR 831.10


Stand am 17. Oktober 2006

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