Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

(Art. 22 EOG)


1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.


2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzes an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.

Stand am 17. Oktober 2006

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