Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten
Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten
(Art. 22 EOG)
1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzes an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.
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