A. Auf Antrag eines Gläubigers

Art. 190

A. Auf Antrag eines Gläubigers


1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:


1.gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;2.gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;3.im Falle des Artikels 309.

2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.

Stand am 1. Juli 2007

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