Art. 126g Bereinigung in der Bundesverwaltung
Art. 126g Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971.
1 SR 172.010
Stand am 1. Mai 2007
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