Art. 128a Schutz militärischer Anlagen

Art. 128a Schutz militärischer Anlagen

1 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 19501 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.

2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.

1 SR 510.518
Stand am 1. Mai 2007

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