Art. 143 Verjährung

Art. 143 Verjährung

1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.


2 Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.


3 Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie.


4 Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135–138 und 142 des Obligationenrechts1 sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.



1 SR 220


Stand am 1. Mai 2007

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