Art. 148 Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten

Art. 1481 Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten

1 Der Bund betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee, das die sanitätsdienstlichen Daten enthält, welche für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Stellungs- und der Militärdienstpflichtigen notwendig sind.


2 Sanitätsdienstliche Daten sind:


a.die medizinischen Daten;b.andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Personen beziehen.

3 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen sowie die von diesen beauftragten Ärzte beschaffen die erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten bei:


a.den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;b.den diese behandelnden und begutachtenden Ärzten;c.den zivilen und militärischen Strafgerichten sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.

1 Fassung gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).


Stand am 1. Mai 2007

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