Mithaftung

Art. 32 Mithaftung

1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a.
die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b.
wer eine freiwillige Versteigerung durchführt oder durchführen lässt;
c.
bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
d.
für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;
e.
jede an einer Gruppenbesteuerung beteiligte Person oder Personengesamtheit für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern.

2 Die Haftung nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19745 (VStrR) bleibt vorbehalten.

3 Die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins-und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

4 Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.

SR 313.0

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