Margenbesteuerung

Art. 35 Margenbesteuerung

1 Hat die steuerpflichtige Person einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Wiederverkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Als Wiederverkäufer gilt, wer auf eigene Rechnung oder auf Grund eines Einkaufs-oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt.

2 Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, nicht jedoch Edelmetalle und Edelsteine. Der Bundesrat umschreibt diese Gegenstände näher.

3 Werden Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann unter den vom Bundesrat näher umschriebenen Voraussetzungen die Steuer auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und Gesamtankaufspreis berechnet werden.

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