Rechnungsstellung und Überwälzung der Steuer

Art. 37 Rechnungsstellung und Überwälzung der Steuer

1 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss:
a. den Namen und die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichti
gen Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässiger
weise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der steuer
pflichtigen Personen eingetragen ist;
b. den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienst
leistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
c. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung;
d. Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung;
e. das Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung;
f. den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst
das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes. Artikel 33
Absatz 6 Buchstabe a bleibt vorbehalten.

2 In Rechnungen an steuerpflichtige Empfänger für selbstständige Lieferungen oder Dienstleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1134).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1134).

3 Gutschriften und andere Dokumente, die im Geschäftsverkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen gleichgestellt, wenn sie die Angaben nach Absatz 1 enthalten.

4 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer die Steuer auf dem Wiederverkauf von Gegenständen nach Artikel 35 berechnet, darf weder in Preisanschriften, Preislisten und sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen. Nicht berechtigt, im Vertrag oder in der Rechnung auf die Steuer hinzuweisen, ist ferner jene steuerpflichtige Person, welche das Meldeverfahren nach Artikel 47 Absatz 3 anwendet.

5 Werden Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen und Dienstleistungen gemeinsam zurückerstattet (z. B. Jahresbonus, Jahresrückvergütung), so hat der steuerpflichtige Lieferer oder Dienstleistungserbringer dem steuerpflichtigen Empfänger einen Beleg abzugeben, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Rückerstattung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

6 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.

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