Spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

Art. 42 Spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

1 Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Empfang der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, so kann der Vorsteuerabzug unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 in der Abrechnung über diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hiefür eingetreten sind.

2 Bei einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Absatz 1 kann die früher bezahlte Steuer auf folgenden Vorgängen als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern diese im Zusammenhang mit einem künftigen steuerbaren Zweck stehen:
a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen;
b. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen;
c. Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im
Ausland;
d. Einfuhr von Gegenständen;
e. Eigenverbrauch im Inland.

3 Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen linear um einen Zwanzigstel. Bei Dienstleistungen, die vor dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt wurden, berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten Teils.

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