Überprüfung

Art. 62 Überprüfung

1 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft.

2 Zwecks Abklärung des Sachverhalts hat die steuerpflichtige Person der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Zugang zu ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Das Gleiche gilt für auskunftspflichtige Dritte. Die Vornahme von Kontrollen braucht nicht im Voraus angezeigt zu werden, wenn Kollusionsgefahr besteht.

3 Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193413, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.

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