Betreibung

Art. 69 Betreibung

1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren.

2 Ist die Steuerforderung oder die Busse noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

3 Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, der als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188919 gilt, ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig.

4 Rechtskräftige Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

5 Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird.

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