Steuersätze

Art. 36 Steuersätze

1 Die Steuer beträgt 2,4 Prozent:6

a.
auf den Lieferungen und dem Eigenverbrauch folgender Gegenstände:

1. Wasser in Leitungen,

2. Ess-und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke; der Steuersatz von 2,4 Prozent gilt nicht für Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.7 Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Ess- und Trinkwaren, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält; sind die Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hiefür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung,

3. Vieh, Geflügel, Fische,

4. Getreide,

5. Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt. Gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,

6. Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel für Tiere, Düngstoffe,

7. Pflanzenschutzstoffe, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,

8. Medikamente,

9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druck-Erzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;

b.
auf den Dienstleistungen der Radio-und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c.
auf den Umsätzen nach Artikel 18 Ziffern 14–16;
d.
auf den Leistungen im Bereiche der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1134).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1134).

2 Die Steuer beträgt 3,6 Prozent auf Beherbergungsleistungen mit Geltung längstens bis zum 31. Dezember 2003;8 die Bundesversammlung kann diese Frist mit einem Bundesgesetz verlängern; als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird.

3 Die Steuer beträgt 7,6 Prozent auf allen übrigen steuerbaren Umsätzen.9

4 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine solche Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

5 Umschliessungen, die der Lieferer mit dem Gegenstand abgibt, unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung des umschlossenen Gegenstandes. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b.

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