Abrechnungsart

Art. 44 Abrechnungsart

1 Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten abgerechnet.

2 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (namentlich Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährter Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden.

3 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt höher als das vereinbarte, so ist der Mehrbetrag in der Abrechnung über die Periode zu berücksichtigen, in welcher das Entgelt vereinnahmt wurde.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen, sofern es für die steuerpflichtige Person aus Gründen ihres Rechnungswesens einfacher ist.

Sie hat die Bedingungen so festzusetzen, dass die steuerpflichtige Person weder begünstigt noch benachteiligt wird.

5 Steuerpflichtige Personen, die zu einem erheblichen Teil Entgelte erhalten, bevor sie die Lieferung oder Dienstleistung ausführen oder darüber Rechnung stellen, können von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dazu verpflichtet werden, nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen.

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