An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person

Art. 56 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person

1 Eine Person, die steuerpflichtig wird, hat sich unter Vorbehalt von Absatz 4 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Diese teilt ihr eine nicht übertragbare Nummer zu, die registriert wird.

2 Endet die Steuerpflicht, so ist in den Fällen von Artikel 29 Buchstaben a und b die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen einer Option für die Steuerpflicht wegfallen.

3 Unterlässt es die Person, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b), sich abzumelden, so wird angenommen, dass sie für die Steuerpflicht optiert.

4 Wer Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen hat (Art. 24), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu