Kosten und Entschädigungen

Art. 68 Kosten und Entschädigungen

1 Im Veranlagungs-und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

15 SR 172.021 16 SR 173.110 17 SR 172.021 18 SR 173.110

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungshandlungen derjenigen Person auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.

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