Verweisungsbruch

Art. 291

Verweisungsbruch


1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.

Stand am 19. Dezember 2006

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