Übertretung eines Berufsverbotes

Art. 294

Übertretung eines Berufsverbotes


Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.1



1 Strafrahmen heraufgesetzt durch Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).


Stand am 19. Dezember 2006

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