Keine oder bedingte Anwendbarkeit

Art. 105

Keine oder bedingte Anwendbarkeit


1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.


2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.


3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Stand am 19. Dezember 2006

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