Unterlassung der Nothilfe

Art. 1281

Unterlassung der Nothilfe


Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,


wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).


Stand am 19. Dezember 2006

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