1. Vollzugsgrundsätze

Art. 74

1. Vollzugsgrundsätze


Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Stand am 19. Dezember 2006

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