2. Vollstreckungsverjährung.

Art. 99

2. Vollstreckungsverjährung.


Fristen


1 Die Strafen verjähren in:


a.30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;b.25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;c.20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;d.15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;e.fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:


a.um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;b.um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.Stand am 19. Dezember 2006

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