Wucher

Art. 157

Wucher


1.  Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,


wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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