Erschwerende Umstände

Art. 1841

Erschwerende Umstände


Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,


wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,


wenn er das Opfer grausam behandelt,


wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder


wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).


Stand am 19. Dezember 2006

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