1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.

Art. 187

1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.


Sexuelle Handlungen mit Kindern


1.  Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,


es zu einer solchen Handlung verleitet oder


es in eine sexuelle Handlung einbezieht,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.


3.1  Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.


4.  Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


5.  ...2


6.  ...3



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).


Stand am 19. Dezember 2006

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