3. Ausnützung sexueller Handlungen.

Art. 195

3. Ausnützung sexueller Handlungen.


Förderung der Prostitution


Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,


wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,


wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt,


wer eine Person in der Prostitution festhält,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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