Schutz der Kinder und Jugendlichen

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.


2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Stand am 8. August 2006

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