Verfassungsmässige Ordnung
Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung
1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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