Forschung

Art. 64 Forschung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.1


2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.2


3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.



1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006
(BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006
(BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).


Stand am 8. August 2006

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