Strassenverkehr

Art. 82 Strassenverkehr

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.


2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.


3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

Stand am 8. August 2006

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