Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit*1
1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
1* Mit Übergangsbestimmung.
Stand am 8. August 2006
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