Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.


2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.


3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Stand am 8. August 2006

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