Arbeitslosenversicherung

Art. 114 Arbeitslosenversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.


2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:


a.Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.b.Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.c.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.


4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.


5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Stand am 8. August 2006

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