Besondere Verbrauchssteuern

Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern*

1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:


a.Tabak und Tabakwaren;b.gebrannten Wassern;c.Bier;d.Automobilen und ihren Bestandteilen;e.Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.


3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

Stand am 8. August 2006

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