Rückerstattung

Art. 11 Rückerstattung

1 Die Institutionen der Forschungsförderung fordern die Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.


2 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.


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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).


Stand am 13. Juni 2006

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