Wissenschaftliche Institutionen

Art. 9 Wissenschaftliche Institutionen

Die anerkannten wissenschaftlichen Institutionen erhalten von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich:


a.das Verständnis der Öffentlichkeit für die Wissenschaft zu verbessern;b.die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch zwischen den Forschern zu fördern, insbesondere durch Veranstaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen;c.die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ähnlichen ausländischen oder internationalen Institutionen zu pflegen;d.wissenschaftliche und wissenschaftspolitische Studien und Erhebungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Entwicklungsperspektiven auszuarbeiten;e.wissenschaftliche Zeitschriften und andere Veröffentlichungen zu unterstützen;f.langfristige wissenschaftliche Projekte durchzuführen oder durchführen zu lassen;g.wissenschaftliche Hilfsdienste zu schaffen und zu betreiben.Stand am 13. Juni 2006

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