Sichtung und Selektion der Themen

Art. 51 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge

1 Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat)2 Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme einreichen.


2 Das Staatssekretariat veranlasst periodisch die Sichtung aller eingereichten Vorschläge.3 Es erstellt unter Berücksichtigung des Zweckes Nationaler Forschungsprogramme nach Artikel 4 eine entsprechende Prioritätenliste. Es kann dazu aussenstehende Fachleute aus Verwaltung und anderen interessierten Kreisen beiziehen.


3 Das Staatssekretariat erarbeitet für die nach Absatz 2 als prioritär selektionierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.


4 Es beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds, alle Programmvorschläge einer Machbarkeitsprüfung zu unterziehen und gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wissenschaftlich orientierte Programmskizzen zu erstellen.4


5 Es kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, dass dieser im Rahmen der Prüfung von Programmvorschlägen Sonderabklärungen vornimmt, namentlich mit Expertisen zum Wissensstand in ausgewählten Problembereichen.5



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).


Stand am 7. Dezember 2004

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