Durchführung der Programme

Art. 7 Durchführung der Programme

1 Der Schweizerische Nationalfonds setzt für jedes beschlossene Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.1


2 Er erstellt für jedes Programm einen Ausführungsplan. Dieser trägt in Umfang und Detaillierungsgrad der Grösse und der Dauer des Programms Rechnung und zeigt auf:


a.Ziele und Schwerpunkte des Programms;b.den Zeitraum, in welchem es durchgeführt werden soll;c.die Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte.2

3 Das EDI genehmigt den Ausführungsplan nach Rücksprache mit den interessierten Stellen der Bundesverwaltung.


4 Der Schweizerische Nationalfonds schreibt die genehmigten Ausführungspläne öffentlich aus und führt die Programme durch.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).


Stand am 7. Dezember 2004

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