Richtlinien

Art. 8a1 Richtlinien

Das EDI erarbeitet Richtlinien, worin das Verfahren zur Sichtung und Prüfung der Themen für Nationale Forschungsprogramme sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien2 werden vom Bundesrat genehmigt.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Staatssekretariat bezogen werden (AS 2004 4263).


Stand am 7. Dezember 2004

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